1. Generell ist das Betreten und Befahren eines nicht gesicherten Altbergbaugebietes wegen der allgemeinen Tagesbruchgefährdung durch untertägig noch vorhandene Hohlräume oder der Rutschungs- bzw. Grundbruchgefahr im Bereich von Tagebaurestlöchern zu vermeiden.

2. Ein öffentlicher Zugang ist nur dann zu gewähren, wenn durch Sicherungsmaßnahmen die Gefahren beseitigt worden sind. Im Einwirkungsbereich des Tiefbaus ist aber nicht vollständig auszuschließen, dass durch verbliebene Resthohlräume und/oder nicht erfasste Auflockerungen des Deckgebirges noch kleinere Brüche und/oder Senkungen auftreten, die Personen- oder Sachschäden verursachen können.

3. Technische Arbeiten (Schachtungen, Forstarbeiten, Einsatz schwerer Geräte bzw. Fahrzeuge, Lastenüberfahrungen etc.) sollten in ungesicherten ehemaligen Tiefbaubereichen bzw. in gefährdeten Restlochbereichen (z.B. auf Kippenflächen) nur bei Tageslicht, bei größter Umsicht und mit mindestens zwei Personen in Hör- und Sichtweite erfolgen. Mit derartigen Arbeiten Betraute sollten nachweislich über die spezifische Gefahrensituation und die davon abzuleitenden Verhaltensmaßnahmen belehrt sein. Der Flächeneigentümer muss zu allen Gefahrenbereichen Nutzer, wie Forstarbeiter, Jagdpächter usw. in die Gefahrenlage einweisen und Arbeitsschutz und Sicherungsmaßnahmen für die Nutzung der betreffenden Bereiche treffen.

4. Tagesbruch (Grundbruch-) und Senkungsgefahren bzw. Böschungsbewegungen können sich durch Rissbildungen an der Oberfläche ankündigen. Diese Bereiche dürfen nicht betreten oder befahren werden.

5. Das Bruchgeschehen läuft in den meisten Fällen spontan ab, so dass der Tagesbruch in voller Größe in kurzer Zeit zu Tage tritt. Der volle Bruchtrichter wird sichtbar. Der Bruch kann aber auch verzögert auftreten. In diesem Fall zeigt sich an der Oberfläche nur ein kleines Fallloch, das das volle Ausmaß des Bruchtrichters nicht sichtbar macht. Hier ist die Einbruchgefahr besonders groß. Die unmittelbare Umgebung eines Bruchtrichters oder Fallloches ist unverzüglich in einem Umkreis von mindestens 10 m abzusperren.

6. Das Betreten oder der Aufenthalt in Nähe von alten Mauerwerksresten und Fundamenten im Bergbaugelände ist zu vermeiden. Es kann sich dabei um Schachtkopfausmauerungen oder Fördermaschinenstandorte handeln, die in der Nähe von altbergbaulichen Schächten und untertägigen Füllorten liegen, die akut gefährdet sind. Tagesbrüche bis 20 m Durchmesser sind möglich.

7. Über den ehemaligem Abbauflächen des Tiefbaus sind im Gelände überwiegend gleichgroße aneinander liegende Brüche (Bruchfelder) zu sehen. Obwohl das Bruchgeschehen in den Bereichen des von den Bergleuten gezielt betriebenen Kammerpfeilerbruchbaus in den Abbaufeldern meist abgeschlossen ist, sollten diese Bruchfelder nicht betreten werden, weil durch hängende Brüche und mögliche Auflockerungen in den Bruchtrichtern noch Einbruchgefahren vorhanden sein können. Nicht zu Bruch gegangene Abbaukammern können bei Verbruch Tagesbrüche zur Folge haben.

8. Festgestellte Veränderungen an der Tagesoberfläche in oder in Nähe von Altbergbaugebieten sind unverzüglich beim Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe, Inselstraße 26 in 03046 Cottbus; Tel. 0355/48640-0; Fax. 0355/48640- 110; E-Mail lbdrelbdr.brandenburd.de mit der genauen Ortsbeschreibung anzuzeigen.

9. Wo aus Bruch- oder Senkungserscheinungen bzw. Böschungsbewegungen eine Gefahr für die Öffentlichkeit abzuleiten ist (Wege, Straßen, öffentliche Plätze, Gebäude etc.), werden durch das LBGR entsprechende Maßnahmen zur Wiederherstellung der Nutzbarkeit der betroffenen Infrastruktureinrichtungen getroffen.

10. Bei Bruchbildungen bzw. Böschungsbewegungen etc. aus dem Altbergbau auf privaten Grundstücken ist der Eigentümer für die Erstsicherung (Absperrung) verantwortlich. Das Schadensereignis ist unverzüglich dem LBGR zu melden.